§ 1 – Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
1.2 Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter und sonstige Dritte, die von uns zum Vertrieb unserer Waren eingesetzt werden, sind nicht befugt, von den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende und/oder diesen entgegenstehende Bedingungen zu vereinbaren. Durch solche Vereinbarungen werden wir daher nur gebunden, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.
§ 2 – Vertragsschluß
2.1 Unser Angebot ist freibleibend, wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.2 In Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltene Preis- und sonstige Angaben sind nicht bindend. Unsere Produkte werden ständig weiterentwickelt und Änderungen (z.B. was die Maße, die Form, das Material und/oder die Funktionsweise angeht) bleiben vorbehalten. Angaben in Plänen, Angeboten und Dokumentationen sind Annäherungswerte, auf die keinerlei Rechtsbehelfe (Wandlung, Minderung, Gewährleistung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, positive Vertragsverletzung etc.) gestützt werden können. Eine Garantie einer bestimmten Beschaffenheit liegt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Kennzeichnung als „Beschaffenheitsgarantie“ vor. Diese Bestimmung gilt insbesondere für, aber nicht beschränkt auf, Produkt- bzw. Verfahrensangaben.
2.3 Preis- und Lieferfristen für zusätzlich bestellte Produkte sind zwischen uns und unserem Vertragspartner auszuhandeln. Die Preise und Bedingungen zuvor bestellter Produktebleiben davon unberührt.
§ 3 – Unterlagen
3.1 Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Anleitungen und sonstige technische Unterlagen, welche die Installation, Wartung und/oder Nutzung unserer Produkte ermöglichen, und die dem Vertragspartner vor oder nach Vertragsschluß zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht werden, sind unser geistiges Eigentum; Urheberrechte sowie Patente und sonstige gewerbliche Schutzrechte bleiben daher vorbehalten. Die Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Anleitungen und sonstigen technische Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht reproduziert, veröffentlicht oder sonstigen Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nur für den internen vertragsmäßigen Gebrauch durch unseren Vertragspartner kopiert werden.
§ 4 – Preis
4.1 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (EXW, ex works, Incoterms 2000) ausschließlich Verladung und Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und auf ein von uns benanntes Konto spesenfrei für uns zu überweisen.
4.4 Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Vermögensverhältnisse unseres Vertragspartners nach unserem billigen Ermessen die Einräumung eines Zahlungszieles nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheit wegen fälliger oder nichtfälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen. In gleicher Weise sind wir bei Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenz-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- oder eines vergleichbaren Verfahrens, das unserem Vertragspartner die Verfügung über sein Vermögen entzieht, berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, ohne dass dies einen Rücktritt von bestehenden Verträgen bedeutet.
4.5 Aufrechnungs- beziehungsweise Zurückbehaltungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4.6 Hat unser Vertragspartner im Einzelfall das Recht, gemäß § 649 Satz 1 BGB den Vertrag zu kündigen, so können wir nach unserer Wahl entweder auf der Basis des § 649 Satz 2 BGB
oder auf der Basis der uns entstandenen Kosten abrechnen.
§ 5 – Gefahrübergang / Abnahme
5.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erfolgt Lieferung „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2000). Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht damit bei Übergabe an den Vertragspartner oder an den von diesem bestimmten Dritten oder einen von uns im Auftrag ausgewählten Transporteur oder Frachtführer auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder wir noch andere Verpflichtungen, z.B. die Kosten der Versendung oder die Ausfuhr, übernommen haben, oder wenn beim Vertragspartner noch Arbeiten am Liefergegenstand (z.B. Montage, Abnahme, Inbetriebnahme) erfolgen sollen.
§ 6 – Lieferung
6.1 Soweit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich anders geregelt verstehen sich die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferdaten als Zielwerte, auf die Schadensersatzansprüche nicht gestützt werden können.
6.2 Teillieferung ist zulässig.
§ 7 – Verpackung
7.1 Wir werden die Verpackung unserer Ware gemäß unseren Normen vornehmen. Soweit unser Vertragspartner eine besondere Verpackung wünscht, werden wir einen Kostenvoranschlag erstellen. Die gesonderte Verpackung wird dann Gegenstand einer zusätzlichen Vereinbarung mit unserem Vertragspartner.
7.2 Die Rücknahme der Transportverpackung ist ausgeschlossen.
§ 8 – Mängelhaftung
8.1 Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nachgekommen ist.
8.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist, trägt der Vertragspartner.
8.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.4 Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche gegen unseren Zulieferer.
8.5 Hat der Vertragspartner die von uns gelieferte Ware weiterverarbeitet beziehungsweise in einen anderen Gegenstand eingebaut, übernehmen wir keine Gewähr für die Funktion dieses Gegenstandes oder des weiterverarbeiteten Produkts. Der Vertragspartner muss vielmehr in eigener Verantwortung prüfen, ob unsere Ware für seine Zwecke geeignet ist. Soweit wir dabei technische Hinweise geben, sind diese unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich eine weitergehende Vereinbarung getroffen wird.
8.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.8 Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Ware von dem Vertragspartner oder einem nicht von uns autorisierten Dritten eigenmächtig geöffnet, auseinandergenommen, demontiert, repariert oder verändert worden ist. Die Gewährleistung erstreckt sich ferner nicht auf Verschleißteile.
8.9 Die Gewährleistung erstreckt sich ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter Montage/Inbetriebnahmen, ungeeigneter oder unsachgemäßer Anwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Bedienung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dabei ist unser Vertragspartner alleine dafür verantwortlich, die Vereinbarkeit der von uns verwendeten Materialien mit den Substanzen, die er verwenden möchte, zu prüfen.
8.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang (§ 5.1).
8.11 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Rückgriffsansprüche gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8.12 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 8.1 bis 8.11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 – Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die von uns gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der von uns gelieferten Gegenstände durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der von uns gelieferten Gegenstände zu deren Verwertung befugt; der Erlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners anzurechnen. Ein eventueller Überschuss ist an ihn herauszugeben.
9.2 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf unseren Vertragspartner über.
9.3 Die vorstehenden Ziffern 9.1, 9.2 gelten immer bei Lieferungen in Deutschland. Bei Lieferungen ins Ausland gelten sie nur soweit, wie nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen des Empfängerlandes entgegenstehen. Soweit zur Begründung eines Eigentumsvorbehalts entsprechend den vorstehenden Ziffern 9.1, 9.2 oder zu dessen Durchsetzung gegenüber Dritten nach Ortsrecht eine Registereintragung erforderlich ist, wird unser Vertragspartner auf unsere Aufforderung hin hierbei im erforderlichen Umfang mitwirken.
§ 10 – Sonstiges
10.1 Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dasselbe gilt, wenn unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz unseres Vertragspartners zu klagen.
10.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
10.3 Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) und Verweisungsregeln des Internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.
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